§ 163 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Versteigerung und Vernichtung von Postsendungen

§ 163.

(1) Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung eine auf ihren Antrag abgefertigte Postsendung wegen Unbestellbarkeit dem Abfertigungszollamt zur Versteigerung oder zur Vernichtung überläßt, so hat das Zollamt der Post- und Telegraphenverwaltung den entrichteten Zollbetrag zu erstatten.

(2) Wird bei der Versteigerung ein über den Zollbetrag und die Versteigerungskosten hinausgehender Erlös erzielt, so ist dieser der Post- und Telegraphenverwaltung auszufolgen. Wird ein den Zollbetrag und die Versteigerungskosten erreichendes Anbot nicht erzielt, so kann das Zollamt die Sendung auch zu diesem Anbot zuschlagen oder, falls kein Anbot gestellt wird und eine anderweitige Verwendung unmöglich ist, auch vernichten.

(3) Wenn die Überstellung einer zu vernichtenden Sendung an das Zollamt wegen Gefahr im Verzug nicht mehr möglich ist, kann die Vernichtung in Anwesenheit des diensthabenden Organs der Post- und Telegraphenverwaltung und zweier Zeugen vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049702

alte Dokumentnummer

N3198810532F

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