Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
§ 163.
Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098660
alte Dokumentnummer
N6197846527L
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