§ 162 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Geschäftsordnung

§ 162

(1) § 162.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
  2. 2. die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
  3. 3. den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschußmitglieder.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(4) Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)