Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 162.
Wenn die Abgabe einer Postsendung auf Grund einer Urkunde erfolgt, die einen für den Postbediensteten nicht erkennbaren Mangel aufweist, sonst aber zum Nachweis der Identität geeignet ist, gilt die Abgabe als ordnungsgemäß. Zum Nachweis der Identität sind Urkunden nicht geeignet, wenn ihre Gültigkeit abgelaufen ist, das Lichtbild oder die Personsbeschreibung auf den Inhaber nicht mehr zutrifft oder bei der Ausstellung der Urkunde die Identität nicht überprüft wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146049
alte Dokumentnummer
N9195722729L
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