§ 162 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 162.

Wenn die Abgabe einer Postsendung auf Grund einer Urkunde erfolgt, die einen für den Postbediensteten nicht erkennbaren Mangel aufweist, sonst aber zum Nachweis der Identität geeignet ist, gilt die Abgabe als ordnungsgemäß. Zum Nachweis der Identität sind Urkunden nicht geeignet, wenn ihre Gültigkeit abgelaufen ist, das Lichtbild oder die Personsbeschreibung auf den Inhaber nicht mehr zutrifft oder bei der Ausstellung der Urkunde die Identität nicht überprüft wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146049

alte Dokumentnummer

N9195722729L

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