§ 162 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Luftfahrzeugmechaniker

§ 162.

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Luftfahrzeugmechaniker (§ 124 Z 14) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.

(2) Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sind

  1. 1. die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie
  2. 2. die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.

Schlagworte

Einbau

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082425

alte Dokumentnummer

N5199434687J

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