§ 162 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Unterabschnitt B

ORDENTLICHE UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)PROFESSOREN Ernennung

§ 162

§ 162. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.

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