§ 161a LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 161a.

(1) Wird eine bereits entrichtete Abgabenschuld auf Grund einer Berufung herabgesetzt, so sind dem Abgabepflichtigen für den zuviel entrichteten Betrag Zinsen zu gewähren. Die Zinsen sind für den Zeitraum von der Entrichtung der Abgabe (§ 160) bis zur Rückzahlung des Guthabens, im Falle der Umbuchung oder Überrechnung des Guthabens bis zu dem im § 160 Abs. 1 lit. g angeführten Zeitpunkt, zu berechnen. Der Zinsfuß ist mit 6 % über der jeweils geltenden Einlagefazilität der Europäischen Zentralbank pro Jahr anzunehmen.

(2) Wird eine Abgabenschuld, für die Zahlungserleichterungen (§ 161) gewährt worden sind, auf Grund einer Berufung herabgesetzt, so sind die Stundungszinsen nur für die verbleibende Abgabenschuld zu bezahlen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht,

  1. a) soweit die entrichtete Abgabenschuld dem Anbringen des Abgabepflichtigen entsprochen hat oder
  2. b) wenn die Herabsetzung der Abgabenschuld auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 228) erfolgt ist.

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