§ 161. Übergangsbestimmungen hinsichtlich der
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
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