§ 161 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

Besonderheiten der Strafverfolgung

§ 161.

Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149, 157 und 158 sinngemäß, ebenso der § 156 mit folgenden Abweichungen: Der Lauf der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 beginnt mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten, zu bescheinigen, daß er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für möglich hält, den Nichtigkeitsantrag von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte; die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028815

alte Dokumentnummer

N2197026901S

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