§ 161 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 161
Gefahrenzulage

(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Die Landesregierung hat bei der Bemessung der Gefahrenzulage auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

02.12.2019

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