§ 161
Schalldämmung
Die Bestimmungen des § 51 gelten sinngemäß für Gebäude oder Gebäudeteile mit Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 161
Schalldämmung
Die Bestimmungen des § 51 gelten sinngemäß für Gebäude oder Gebäudeteile mit Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen.
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