§ 161 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 161

Strafbemessung und Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schwere der Verletzung der Standespflicht und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die nach dem VStG 1991 für die Strafbemessung maßgebenden Gründe gelten sinngemäß.

(2) Hat das Verbandsmitglied durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Standespflichtverletzungen begangen und wird über diese Standespflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Standespflichtverletzung zu bemessen ist. Die weiteren Verletzungen der Standespflichten sind als Erschwerungsgründe zu werten.

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