§ 161 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Wahlkommission

§ 161.

Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlkommission zu bestellen. Diese besteht aus dem Vorstand oder dem Stellvertreter der für das Jagdwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes des Landesjagdverbandes zu bestellen sind. Die Bestimmungen der §§ 149 Abs. 2 und 3 und 150 gelten sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)