§ 161 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Disziplinarrecht

§ 161

(1) § 161.Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.

(2) Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitäts(Hochschul)professoren und der anderen Hochschullehrer (§ 154 Z 1 lit. b bis d und Z 2 lit. b bis d) anzugehören.

(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Hochschullehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unmittelbar unterstellt.

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