§ 161 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Pflege in einer Krankenanstalt (in einem Entbindungsheim).

§ 161.

(1) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 145 und 148 bis 150 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die und aus der Anstalt zu übernehmen.

(2) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (§ 139) nicht anzurechnen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093648

alte Dokumentnummer

N6195545638L

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