§ 160.
Erscheint der Zeuge, verweigert er aber ohne gesetzlichen Grund, ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten, so kann ihn der Untersuchungsrichter durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 10 000 S und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu anhalten, ohne daß deshalb die Fortsetzung oder Beendigung der Voruntersuchung aufgehalten werden muß.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 47)
Schlagworte
Eid
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030462
alte Dokumentnummer
N2197523815S
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