§ 160 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

Privatrechtliche Ansprüche

§ 160.

Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028814

alte Dokumentnummer

N2197026900S

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