§ 16.02
Schwimmkörper und Wasserflugzeuge
- 1. Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.09 und 11.10 verboten.
- 2. Unbeschadet der §§ 11.09 und 11.10 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch § 15.02) gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131654
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