§ 1602 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 16.02

Schwimmkörper und Wasserflugzeuge

  1. 1. Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.09 und 11.10 verboten.
  2. 2. Unbeschadet der §§ 11.09 und 11.10 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch § 15.02) gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131654

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