§ 15k MSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 40 Abs. 14.

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 15k.

Die Dienstnehmerin kann

  1. 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,
  2. 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,
  3. 3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15j bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40033110

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