Löschung von Daten
§ 15c.
(1) Die Daten sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem
- 1. bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1972, eingetreten ist;
- 2. bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
- 3. bei sonstigen Haften die Haft beendet wurde.
(2) Erst 80 Jahre nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:
- 1. Name, Vorname,
- 2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie
- 3. Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40007682
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