§ 15c GutangG

Alte FassungIn Kraft seit 07.6.1958

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1958

§ 15c.

(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht

  1. a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
  2. b) die Zeit, in der der Dienstnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
  3. c) das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1958

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092550

alte Dokumentnummer

N6192323854L

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