Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1958
§ 15c.
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
- a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
- b) die Zeit, in der der Dienstnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
- c) das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1958
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10008073
Dokumentnummer
NOR12092550
alte Dokumentnummer
N6192323854L
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