BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15b.
- 1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten,
- 2. dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Versorgungsgenuß,
- 3. einer allfälligen Versorgungsgenußzulage gemäß § 22 Abs. 2 Z 1,
- 4. einer allfälligen Nebengebührenzulage gemäß § 6 des Nebengebührenzulagengesetzes und
- 5. einer allfälligen Kinderzulage
- nicht den Betrag von 16 000 S (Anm. 1), so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Z 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses, der Versorgungsgenußzulage und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 16 000 S tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
- 1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
- 2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
- 3. wiederkehrende Geldleistungen
- a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder
- b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
- 4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften,
- 5. außerordentliche Versorgungsbezüge und
- 6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.
(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
- 1. daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
- 2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(Anm.: Abs. 8 bis 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)
(____________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 438/2005 für 2006: 1 324,54 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 505/2006 für 2007: 1 345,73 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 372/2007 für 2008: 1 368,61 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 14/2009 für 2009: 1 412,41 Euro
- gemäß BGBl. I Nr. 15/2009 rückwirkend ab 1.11.2008: 1 415,14 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 439/2009 für 2010: 1.436,37 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 405/2010 für 2011: 1 453,61 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 408/2011 für 2012: 1 492,86 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 409/2012 für 2013: 1 534,66 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 441/2013 für 2014: 1 571,49 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 346/2014 für 2015: 1 598,21 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 437/2015 für 2016: 1 617,39 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 414/2016 für 2017: 1 630,33 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 1/2018 für 2018: 1 656,42 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 368/2018 für 2019: 1 689,55 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 417/2019 für 2020: 1 719,96 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 3/2021 für 2021: 1 745,76 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 39/2022 für 2022: 1 777,18 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 5/2023 für 2023: 1 880,26 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 423/2023 für 2024: 2 062,65 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 412/2024 für 2025: 2 157,53 Euro)
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Witwenversorgungsbezug, Versicherungssystem
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12116678
alte Dokumentnummer
N6199956445L
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