§ 15b PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 15b

(1) § 15b.Erreicht die Summe aus

  1. 1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten,
  2. 2. dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Versorgungsgenuß,
  3. 3. einer allfälligen Versorgungsgenußzulage gemäß § 22 Abs. 2 Z 1,
  4. 4. einer allfälligen Nebengebührenzulage gemäß § 6 des Nebengebührenzulagengesetzes und
  5. 5. einer allfälligen Kinderzulage

    nicht den Betrag von 16 000 S, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Z 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses, der Versorgungsgenußzulage und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 16 000 S tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.

(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

  1. 1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
  2. 2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
  3. 3. wiederkehrende Geldleistungen
  1. a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder
  2. b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
  1. 4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften,
  2. 5. außerordentliche Versorgungsbezüge und
  3. 6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,

  1. 1. daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
  2. 2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

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