§ 15b Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abschnitt IVb Behörden

§ 15b.

(1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 7b Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 7b Abs. 6) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 7a Abs. 3 der Landeshauptmann.

(5) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(6) Zuständige Behörde nach § 15d ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068496

alte Dokumentnummer

N5195211691Y

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