Abschnitt IVb Behörden
§ 15b.
(1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.
(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 7b Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 7b Abs. 6) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 7a Abs. 3 der Landeshauptmann.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 723/1993)
(6) Zuständige Behörde nach § 15d ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12081541
alte Dokumentnummer
N5199330660J
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