Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993
§ 15a. Feldpost
Die Post ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Bedingungen, unter denen die Feldpost in Anspruch genommen werden kann, sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Erfordernisse, die sich aus den Aufgaben des Bundesheeres ergeben, festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145826
alte Dokumentnummer
N9195721099L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)