§ 15a Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.2011

Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Apothekengesetz

Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Apothekengesetz

§ 15a.

(1) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine Ausgleichsmaßnahme vor, so kann die Antragstellerin/der Antragsteller entweder eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke oder die Ablegung der Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf wählen.

(2) Wählt die/der Antragstellerin/Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme die einjährige praktische Ausbildung, gelten die §§ 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 56, 7 Abs. 1 und 8 sinngemäß.

(3) Wählt die/der Antragstellerin/Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme die Ablegung der Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die §§ 10 bis 15 gelten sinngemäß.

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