§ 15a.
Auf die Eignungsprüfung (§ 2 Abs. 2) sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12036258
alte Dokumentnummer
N2199225488J
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