§ 15a PartG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2019

Übergangsbestimmungen

§ 15a.

Die Grenze für Spendenannahmen im Gesamtwert von 750 000 Euro pro Kalenderjahr beträgt für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2019 375 000 Euro. Spenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt wurden, bleiben außer Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40215559

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