§ 15a OffV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2011

Vergütungspolitik und -praktiken

§ 15a

(1) Kreditinstitute haben für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten sich wesentlich auf ihr Risikoprofil auswirken, folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Einen Überblick über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie gegebenenfalls Informationen über Zusammensetzung und Mandat des Vergütungsausschusses, den Namen des externen Beraters, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und die Rolle der maßgeblichen Akteure;
  2. 2. die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg;
  3. 3. die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems einschließlich von Informationen über die Kriterien für Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Politik der Rückstellungen der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien;
  4. 4. die Erfolgskriterien, anhand derer über Aktien, Aktienbezugsrechte und variable Vergütungskomponenten entschieden wird;
  5. 5. die wichtigsten Parameter und Grundprinzipien für Modelle mit variablen Vergütungskomponenten und sonstigen Sachleistungen;
  6. 6. zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen;
  7. 7. zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach höherem Management und Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirken, aus denen Folgendes hervorgeht:
  1. a) Die Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr, aufgeteilt in feste und variable Vergütung, sowie die Anzahl der Begünstigten;
  2. b) die Beträge und Formen der variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Anteile und mit Anteilen verknüpfte Instrumente und andere Arten;
  3. c) die Beträge der zurückgestellten Vergütung, aufgeteilt in erdiente und noch nicht erdiente Teile;
  4. d) die Beträge der zurückgestellten Vergütung, die während des Geschäftsjahres gewährt, ausgezahlt und infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurden;
  5. e) neue Zahlungen während des Geschäftsjahres für Einstellungsprämien, sowie die Anzahl der Begünstigten dieser Zahlungen; und
  6. f) die Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Zahlungen für Abfindungen, die Anzahl der Begünstigten sowie der höchste Betrag dieser Zahlungen, der einer Einzelperson zugesprochen wurde.

(2) Für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, sind die in Abs. 1 genannten quantitativen Informationen auch hinsichtlich der Geschäftsleiter offen zu legen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, kommen Kreditinstitute den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 in einer Weise nach, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entspricht.

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