§ 15a MRB-GO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Zusammensetzung und Bestellung der Kommissionen

§ 15a.

(1) Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen werden vom Bundesminister für Inneres auf Vorschlag des Menschenrechtsbeirates für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Eine Kommission besteht aus dem Leiter sowie mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern. Für die Leitung jeder Kommission wird eine auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeit bestellt. Die Hälfte der Mitglieder jeder Kommission, mindestens jedoch drei Mitglieder, ist für die erste Funktionsperiode nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung für eine Funktionsdauer von zwei Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet durch Ablauf, durch Verzicht oder durch Tod des Leiters oder Mitglieds sowie durch schriftlichen und begründeten Widerruf der Bestellung auf Vorschlag des Menschenrechtsbeirates. Für den Fall des Ausscheidens eines Leiters oder Mitgliedes einer Kommission ist eine Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(2) Dem Vorschlag des Menschenrechtsbeirates für Bestellungen nach Abs. 1 hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist auf geeignete Weise zu verlautbaren. In der Ausschreibung sind insbesondere jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen, die mit den besonderen Anforderungen der ausgeschriebenen Funktion, insbesondere auf dem Gebiet der Menschenrechte, verbunden sind. Bei der Erstellung des Vorschlags ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in den Kommissionen die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Expertise vertreten ist. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen soll auf die ausgewogene Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden, wobei in jeder Kommission zumindest eine Frau bestellt werden muss. Vor Erstellung des Vorschlages für Mitglieder einer Kommission ist der jeweilige Leiter anzuhören.

(3) In den Vorschlag sind nur Bewerber aufzunehmen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes unterzogen haben. Das Ergebnis ist dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40053385

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