§ 15a KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.1995

Warnleuchten

§ 15a.

(1) Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (§ 20 Abs. 7 KFG 1967) als Rundumlicht oder Blinklicht oder Blitzlicht in einer Hauptausstrahlrichtung aussenden. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:

Kategorie I - Leuchten mit Rundumlicht

Kategorie II - Blitzleuchten mit einer Hauptausstrahlrichtung

Kategorie III - Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für

Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 KFG 1967

Kategorie IV - Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als

Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von

Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20

Abs. 1 lit. g KFG 1967.

(2) Warnleuchten der Kategorien I bis IV haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.

(3) Warnleuchten der Kategorie I müssen den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie II müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie III müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie IV (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.

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