§ 15a.
(1) Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, an mit Fondshilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichteten Kleinwohnungen bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Genehmigung des Fonds.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
- a) sich der Bewerber um das Wohnungseigentum an einer Kleinwohnung und dessen Ehegatte verpflichten, ihr Recht an anderen mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen binnen zwölf Monaten nach Begründung des Wohnungseigentums aufzugeben;
- b) als Bewerber um das Wohnungseigentum an einer Kleinwohnung eine natürliche Person oder eine gemeinnützige Bauvereinigung in Ausübung eines Wiederkaufsrechtes auftritt;
- c) vom Bewerber nach seinen Erwerbs- oder Vermögensverhältnissen erwartet werden kann, daß er den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrag oder den verbürgten Darlehensteilbetrag tilgungsplanmäßig abstatten wird;
- d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 831/1992)
- e) der Bewerber sich dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Kleinwohnung selbst zu benützen oder nur einer Person zu vermieten oder zur Benützung zu überlassen, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehört.
(3) Der Vertrag über die Begründung des Wohnungseigentums hat außer Bestimmungen über die Schuldübernahme (§ 1405 ABGB.) des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrages durch den Bewerber und die Bedingungen für die Rückzahlung der zu übernehmenden Fondshilfe auch eine Regelung über die Verwaltung des Kleinwohnungshauses zu enthalten.
(4) Der Fonds hat den Fondshilfeteilbetrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Wohnungseigentümer die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 lit. a und e nicht einhält.
(5) Der Fonds kann in den Fällen der Begründung des Wohnungseigentums nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Zinsen- und Annuitätenzuschüsse gewähren und Bürgschaften übernehmen.
(6) Hat ein Miteigentümer dem Wohnungseigentum an einer Kleinwohnung eingeräumt worden ist, den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Fondshilfeteilbetrag zurückgezahlt, so hat der Fonds auch in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes, und zwar hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer gehörigen Miteigentumsanteiles zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile zu dem der Rückzahlung entsprechenden Teilbetrag, einzuwilligen.
(7) Das an einer Kleinwohnung begründete Wohnungseigentum darf während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Fonds veräußert werden. Hiebei gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß auch für den Erwerb des Wohnungseigentums. Das Veräußerungsverbot ist auf Antrag des Fonds oder des Wohnungseigentümers zugunsten des Fonds im Grundbuch einzuverleiben.
Schlagworte
Erwerbsverhältnis, Zinsenzuschuß
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019
Gesetzesnummer
10011197
Dokumentnummer
NOR12144232
alte Dokumentnummer
N9192137712J
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