Verschwiegenheitspflicht
§ 15.
(1) Der Ziviltechniker ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Angelegenheiten seines Auftraggebers verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn ihn sein Auftraggeber ausdrücklich davon entbindet.
(3) Inwiefern der Ziviltechniker hinsichtlich dieser Angelegenheiten von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses im Zivil- oder Strafverfahren befreit ist, bestimmt die Zivil- und Strafprozeßordnung.
Schlagworte
Zivilverfahren, Zivilprozessordnung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR12154877
alte Dokumentnummer
N9199433590J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)