§ 15 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Beschränkungen für den Zollgrenzbezirk

§ 15.

(1) Im Zollgrenzbezirk ist die Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Ausübung des Hausierhandels an die Zustimmung der Finanzlandesdirektion gebunden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Begünstigten Sicherheit für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Waren, die bei der Beförderung im Zollgrenzbezirk durch Bescheinigungen nach § 16 gedeckt sein müssen, sind vom Hausierhandel in den betreffenden Teilen des Zollgrenzbezirkes ausgeschlossen.

(2) Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Wegen, Seilbahnen, Eisenbahnen, Übergängen, Brücken, Landungsstegen u. dgl. in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung der Finanzlandesdirektion. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Die ohne Zustimmung der Finanzlandesdirektion hergestellten Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und ihrer Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung der Finanzlandesdirektion. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049532

alte Dokumentnummer

N3198810378F

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