§ 15 ZIS-V 2019

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

3. Abschnitt

Einsichtnahme in Daten Liste der Bauvorhaben

§ 15.

(1) Die RTR-GmbH hat eine Liste zu erstellen, die nach Gemeinden gegliedert die Identität der Netzbereitsteller, die gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Informationen oder Aktualisierungen betreffend Bauarbeiten einmelden sowie den Zeitraum dieser Bauarbeiten zu enthalten hat. Die Liste hat auch gegebenenfalls nach § 2 zugänglich gemachte Daten zu umfassen und ist laufend zu aktualisieren.

(2) Einmeldeverpflichtete gemäß § 1 sind berechtigt, die vollständige Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten abzurufen.

(3) Bevollmächtigte gemäß § 16 Abs. 1 sind im Umfang ihrer Bevollmächtigung berechtigt, die Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten abzurufen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20010587

Dokumentnummer

NOR40213287

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