§ 15 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 15

(1) § 15.Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

  1. 1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 16)
  2. 2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 17)

(3) Der Bundesminister für Inneres hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

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