§ 15 Wiedereinstellungsgesetz 1950

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1950

Geltendmachung von Ansprüchen.

§ 15.

Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können nur bis zum 31. Dezember 1949 geltend gemacht werden. Diese Frist verlängert sich für geschädigte Dienstnehmer, die erst nach dem 30. September 1949 in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz begründen oder ihren dauernden Aufenthalt nehmen oder erst nach dem 30. September 1949 aus der Kriegsgefangenschaft nach Österreich heimkehren, bis zum 31. Dezember 1950. (BGBl. Nr. 15/1950, Artikel 1 Z 2.)

„ordentlicher Wohnsitz“ nun „Hauptwohnsitz“ vgl. Art VII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008127

Dokumentnummer

NOR40003412

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