Vollziehung
§ 15
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, in Angelegenheiten des § 11 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
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