§ 15 WFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

§ 15.

Das Darlehen kann ohne vorangegangene Kündigung sofort fällig gestellt und zurückgefordert werden, wenn

  1. a) hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft oder eines Teiles derselben die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung bewilligt wird oder
  2. b) über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder der Schuldner die Zahlungen einstellt.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011280

Dokumentnummer

NOR12145459

alte Dokumentnummer

N9195437670J

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