Sicherung der Datenqualität
§ 15.
(1) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
(2) Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen und Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20009519
Dokumentnummer
NOR40180716
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