Bestellung der ersten Organe
§ 15.
(1) Die Bestellung der ersten Geschäftsführung hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen und zu entsenden. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40061847
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