§ 15 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 15.

(1) Alle ein und dasselbe Wasserbenutzungsrecht betreffenden Urkunden und Pläne sind mit seiner Postzahl und mit einem entsprechenden Umschlag zu versehen, auf dem der Inhalt mit chronologischer fortlaufenden Nummern verzeichnet ist.

(2) In einem besonderen Teil der Urkundensammlung sind die Abschriften (Durchschriften) jener Urkunden und Verzeichnisse, insbesondere der Anerkennungsurkunde und Satzungen, aufzubewahren, welche sich auf die gemäß § 16 im Anhange verzeichneten Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129850

alte Dokumentnummer

N8194839242L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)