§ 15 VPDG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 15.

Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20009608

Dokumentnummer

NOR40186016

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