Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 15.
Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
20009608
Dokumentnummer
NOR40186016
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