Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten
§ 15
(1) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
- 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
- a) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
- b) Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
- c) an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang Süßgas, sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt, oder
- 2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung
- a) Chemieingenieurwesen oder
- b) Chemie oder
- c) Maschinenbau oder
- d) Maschineningenieurwesen oder
- e) Mechatronik oder
- f) Wirtschaftsingenieurwesen oder
- g) Werkstoffingenieurwesen,
sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt.
(2) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe
- 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung
- a) Chemieingenieurwesen oder
- b) Chemie oder
- c) Maschinenbau oder
- d) Maschineningenieurwesen oder
- e) Mechatronik oder
- f) Wirtschaftsingenieurwesen oder
- g) Werkstoffingenieurwesen oder
- 2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
- a) Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau oder
- b) Werkmeisterschule für Hüttenindustrie.
Schlagworte
Bergschule
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131867
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