§ 15 VO-Sicherungsmaßnahmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 15.

Angelegte Sicherungen dürfen nur durch das Zollamt entfernt werden. Ist zum Zeitpunkt des Beginns eines angemeldeten Brennverfahrens das Brenngerät gesichert, kann der Betriebsleiter nach Vermerk im Betriebsbuch die Sicherung, die die Inbetriebnahme des Gerätes verhindert, entfernen. Treten während eines Herstellungsverfahrens Gebrechen auf, so können im Einvernehmen mit dem Zollamt zur Durchführung von Reparaturen Plomben selbständig entfernt werden. Austretender Alkohol ist aufzufangen und zur Alkoholfeststellung vorzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR12054332

alte Dokumentnummer

N3199545174J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)