§ 15 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

2. Teil

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 15

(1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

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