Zulassung von Herkunftsbetrieben
§ 15.
Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Gemeinschaftsvorschriften die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, müssen diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen sein und auf der Homepage der Europäischen Kommission oder auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend veröffentlicht sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103480
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