Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung
§ 15.
Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist entweder
- 1. der Abschluß des Diplomstudiums auf Grund dieses Bundesgesetzes oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung der dritten Diplomprüfung auf Grund des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 430/1975, oder
- 3. die erfolgreiche Ablegung der dritten Staatsprüfung nach der Tierärztlichen Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung, BGBl. Nr. 73/1946, oder
- 4. der erfolgreiche Abschluß eines nach Dauer, Gliederung und Anforderungen gleichwertigen Studiums im Ausland.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124875
alte Dokumentnummer
N7199327953J
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