§ 15 VerG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

3. Abschnitt

Vereinsregister und Datenverwendung Verwendung sensibler Daten

§ 15.

Personenbezogene Daten gemäß § 16 Abs. 1 dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (§ 4 Abs. 1) auch dann verwenden, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen erschließbaren Zweck eines Vereins (§ 4 Abs. 1) um besonders schutzwürdige Daten im Sinne von § 4 Z 2 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, handelt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029826

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